Die Rentensteuer ist keine neue Steuerart. Sie ist die Einkommensteuer, die seit 2005 auf die Renteneinkünfte zu zahlen ist.
Mit dem Alterseinkünftegesetz sollte die steuerlich Gleichbehandlung von Beamtenpensionen und Renten erreicht werden.
Diese Änderungen betreffen aber nur die gesetzliche Rente und die 2005 neu eingeführte Basisrente.
Der Normalrentner liegt allerdings meist unter dem Freibetrag.
So können verheiratete Rentner nach Abzug der Krankenversicherung
zusammen ca. 2200 Euro Rente im Monat beziehen, ohne Steuern zahlen zu
müssen.
Erst wenn weitere Einkommensarten dazu kommen, können Steuern anfallen.
Ob Sie schon aufgrund Ihrer gesetzlichen Rente eine Steuererklärung abgeben müssen, können Sie mit dem Rentenrechner ermitteln.
Noch großzügiger ist die steuerliche Regelung für Renten aus der privaten Rentenversicherung.
Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Man spricht deshalb auch von Ertragsanteilbesteuerung.
In Abhängigkeit des Renteneintrittalters des Bezugsberechtigten wurde ein Satz zwischen 27 % und 35 % der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen.
Ab 2005 gilt das System der nachgelagerten Besteuerung: Die Renten werden von da ab Schritt für Schritt voll besteuert.
Im Gegenzug werden die Vorsorgeaufwendungen für die
Basisversorgung für Berufstätige im Jahre 2025 koplett steuerfrei -
allerdings auch dann gedeckelt bei einem Maximalbetrag von 20.000 Euro
pro Person und Jahr.
Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt von Jahr zu Jahr um 2 %
von 50 % im Jahr 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % auf
100 % im Jahre 2040.
Alle Bestandsrenten bis einschließlich 2005 werden einheitlich mit 50 % besteuert.
Der Besteuerungsanteil für Neurentner wird nicht mehr nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn sondern nur nach dem Jahr des Renteneintritts bestimmt.
Dabei wird ein Freibetrag in Euro ermittelt, der bis ans Lebensende des Rentenberechtigten festgeschrieben wird.
Rentner X geht in 2013 in Rente.
Der Besteuerungsanteil für 2010 beträgt 60 % (50 % ab 2005 + 8 Jahre x 2 % = 66 %).
Verbleibt ein steuerfreier Anteil von 34 %.
Angenommene Jahresrente des Folgejahres (also 2014) 20.000 Euro.
Daraus ergibt sich ein Rentenfreibetrag von 6.800 Euro (34 % von 20.000 Euro).
Dieser Freibetrag wird nach jetziger Rechtsprechung bis ans Lebensende des Rentenberechtigten festgeschrieben.
Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen. Die Folge:
- Die Beiträge zur
Altersvorsorge privat
können in zunehmendem Maße steuermindernd geltend gemacht werden.
- Der Besteuerungsanteil der Renten steigt bis auf 100 %.
Bezogen auf das ganze Leben zahlen die meisten Menschen künftig weniger Steuern.
Grund: Im Alter sind die Einkünfte - und damit auch die Steuerbelastung - meist geringer als während des Arbeitslebens.
Deshalb bezeichnen Finanzexperten wie Bert Rürup die neue Besteuerung der Alterseinkünfte als ein dauerhaftes Steuersenkungsprogramm.
Der einmal festgeschriebene Steuerfreibetrag bei Rentenbeginn bleibt
während der gesamten Rentenbezugszeit gleich. Er wächst also bei
künftigen Rentenanpassungen nicht mit.
Bei kommenden Rentnerjahrgängen sinkt der Prozentsatz der Steuerbefreiung weiter bis auf 0 % im Jahr 2040.
Dadurch müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentner
Einkommensteuer zahlen - auch wenn sie weder hohe Renten noch
Nebeneinkünfte erhalten.
Die volle Rentensteuer im Jahre 2040 ist noch in weiter Zukunft.
Und die derzeitigen Steuerfreibeträge sind für den Normalbürger akzeptabel.
So lag der Steuerfreibetrag für 2009 bei einem Alleinstehenden bei einem Monatsbetrag von 1.361 Euro.
Bei Verheirateten lag der Freibetrag bei 2.722 Euro pro Monat.
Wenn Sie wissen wollen, ob Sie rentensteuerpflichtig sind, können Sie das mit dem folgenden
Rechner ermitteln.
Achtung: Auch als Rentner haben Sie eine Reihe von Möglichkeiten das steuerpflichtige Einkommen zur Rentensteuer zu mindern.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge zur
Haftpflichtversicherung können steuermindernd geltend gemacht werden.
Gleiches gilt bei Vorhandensein eines Behinderungsgrades. Gesetzliche
Unfallrenten bleiben im Gegensatz zu privaten Unfallrenten generell vom
Steuerabzug verschont.
Im Zweifel sollten Sie einen Steuerberater einschalten.
Arbeitnehmer haben künftig mehr Geld zur Verfügung und sollen es nach dem Willen der Regierung für zusätzliche
Altersvorsorge privat
nutzen.
Häufig wird aber vor allem in jungen Jahren zusätzliches Einkommen in den Konsum gesteckt - dieses Geld fehlt dann im
Ruhestand
!
Beginnen Sie heute noch mit der privaten Altersvorsorge.
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